Die durch das Familiengericht geübte Verfahrenspraxis in Kürze:
- Antragstellung ohne die Gegenseite herabwürdigende Sachverhaltsdarstellung mit persönlichen Vorwürfen.
- Kurzfristige Terminierung durch das Gericht binnen zwei bis drei Wochen.
- Verzicht der gegnerischen Partei auf eine inhaltliche Erwiderung.
- Sofortige Einbindung des beteiligten Jugendamtes, das an dem ersten Gerichtstermin teilnimmt und zuvor Gespräche mit den Eltern und dem Kind führt.
- Im ersten Gerichtstermin versucht das Gericht in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten und dem Jugendamt eine einvernehmliche Regelung des Sorge-/ Umgangsrechts zu erarbeiten.
- Kommt keine Einigung zustande, wird den Eltern kurzfristig eine Beratungsmöglichkeit eröffnet. Für die Übergangszeit wird mit den Eltern eine vorläufige Regelung der elterlichen Sorge/ des Umgangs abgesprochen.
- Das Gericht bestimmt im ersten Termin einen Folgetermin, in dem der Erfolg der Beratung überprüft und eine gefundene Lösung protokolliert werden kann.
- Bricht ein Elternteil die Beratung ab, findet sofort ein neuer Gerichtstermin statt.
- Die Eltern entbinden die Beratungsstellen insoweit von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Gericht, dass dieses über einen Beratungsabbruch informiert werden kann.